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Artikel 10 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Artikel 10

Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.

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