§ 1.
(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungs- und Schießplatzes Feliferhof werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Graz.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
Schlagworte
Garnisonsübungsplatz
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
20002210
Dokumentnummer
NOR40035917
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