vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 BSFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Betriebliche und technische Bestimmungen

§ 9

(1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.

(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.

(2) Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)