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§ 10 BSFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Betriebsverfahren

§ 10

Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

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