Arbeitsprogramme
§ 5a.
(1) Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40225063
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