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Artikel 7 Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 7

Geltungsbereich des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung für ihre äußere und innere Sicherheit notwendig sind. Solche Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art unverzüglich zu notifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20002138

Dokumentnummer

NOR40034120

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