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Artikel 13 Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 13

Notifikation der Anschrift der Verwaltung, der die Vorschläge zur Änderung der Anlagen dieses Übereinkommens mitzuteilen sind

Jeder Staat teilt bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder seinem Beitritt zu diesem dem Generalsekretär den Namen und die Anschrift der Verwaltung mit, der nach den Artikeln 11 und 12 die Vorschläge zur Änderung der Anlagen zu übermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20002138

Dokumentnummer

NOR40034126

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