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§ 140a UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

5a. Abschnitt

Vereinigung von Universitäten Rechtsnachfolge

§ 140a.

(1) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden (§ 6 Abs. 3 bis 6). Die Vereinigungsrahmenbestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 haben auch die Rechtsnachfolge festzulegen.

(2) Ist eine an einer Vereinigung beteiligte Medizinische Universität nicht die rechtsnachfolgende Universität, so ist für diesen Bereich von der rechtsnachfolgenden Universität durch den Organisationsplan eine Medizinische Fakultät einzurichten.

(3) Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 auf die rechtsnachfolgende Universität über.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40154639

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