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§ 23 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

§ 23.

(1) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

(2) Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033318

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