vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2021

Widmung von Strafgeldern

§ 24.

(1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.

(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder und der gemäß §§ 20 Abs. 1 und 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß § 30b Abs. 3 erster Satz fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40236387

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)