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§ 41 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Gebühren

§ 41

(1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richten sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als öffentliche Anstalt errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz) BGBl. I Nr. 83/2004 i. d. F. BGBl. I Nr. 87/2005, erlassenen Tarif.

(2) Für die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Behörden ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.

(3) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

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