2. Abschnitt
Ausgangsmaterial Zulassung von Ausgangsmaterial
§ 3
(1) Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.
- 1. von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;
- 2. mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Zulassungszeichen zuzuweisen.
Wenn durch amtliche Prüfung das Fehlen der Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V festgestellt wurde, ist die Zulassung zu widerrufen.
(3) Auf Antrag kann abweichend von Abs. 2 Ausgangsmaterial zur Erzeugung und zum In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut zugelassen werden, wenn angemessene Mengen von Vermehrungsgut zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen dienen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Beschränkungen zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke gemäß Abs. 3 festzulegen.
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