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§ 28 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Bewilligungsverfahren

§ 28

(1) Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur von registrierten Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.

(2) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können insbesondere Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden.

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