1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang I gemäß § 40 Z 1 angeführten Baumarten und künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht:
- 1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der 5. Abschnitt;
- 2. für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, ausgenommen der 5. Abschnitt und § 22.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs. 2.
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