4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse BV-Kassen
§ 59.
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 4. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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