Mitwirkungsverpflichtung
§ 54.
Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)