Allgemeine Betreiberpflicht
§ 59b.
Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40193413
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