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§ 6 Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Fachgespräch

§ 6

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Maschinen, Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arbeitsbehelfe und Exponate von Schadbildern heranzuziehen. Fragen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung, über die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

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