vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen:

  1. 1. Bekämpfung von Holzschädlingen,
  2. 2. Bekämpfung von Schaben,
  3. 3. Schwammsanierung,
  4. 4. Ratten- und/oder Mäusebekämpfung,
  5. 5. Bekämpfung von Lebensmittelmotten,
  6. 6. Abwicklung einer Raumbegasung unter Verwendung von Heiß- und Kaltnebelgeräten,
  7. 7. Pharaoameisenbekämpfung,
  8. 8. Pflanzenschutz.

(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Auswählen der jeweils notwendigen Bekämpfungsmethode,
  2. 2. fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie umweltschonender Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Bekämpfungsmittel,
  3. 3. fachgerechte Arbeitsausführung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte