Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
- 2. Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,
- 3. einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,
- 4. Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,
- 5. einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen,
- 6. Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,
- 7. Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung dekontaminieren,
- 8. Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,
- 9. Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren.
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