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§ 9 Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Fachkunde

§ 9

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Anatomie des Fußes.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

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