vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfarbeit hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Herstellung bzw. die Bearbeitung mehrerer Werkstücke zu beziehen, wobei folgende Tätigkeiten durchzuführen sind:

  1. 1. Anfertigen eines Paar Schuh nach einem fertigen Leisten, Oberteil und Kopieeinlage, wobei der eine Schuh fertig ausgeleistet herzustellen ist, der andere hingegen gezwickt wird;
  2. 2. Anfertigung folgender Arbeitsproben an einem Konfektionsschuh:

    Rollen und Absatzbau unter Berücksichtigung der Statik;

  1. 3. Anfertigen einer der folgenden Arbeitsprobe in Kunststofftechnik nach Wahl des Prüflings:
  1. a) Gießharztechnik: Gelenkfeder oder Durchausschiene einarbeiten in einen vorbereiteten Schuh,
  2. b) Formen thermoplastischer Materialien: Einlagen, Polster usw. über ein bestehendes Gips- oder Leistenmodell in eine grobe Form bringen.

(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, und Werkzeuge) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt, und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 13 Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach 15 Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) Sauberkeit der Ausführung,
  2. b) Verwenden der richtigen Werkzeuge,
  3. c) Ausführung der Prüfarbeit,
  4. d) fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte