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§ 3 Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Berufsbild

§ 3

(1) Für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

3.

Kenntnis der Pflege von Leder und Werkstoffen

4.

Kenntnis der Arbeitstechniken mit Laminier- und Gießharz, mit Schäumen, Thermoplasten und Metallen

5.

Verarbeiten von Laminier- und Gießharz, Schäumen, Thermoplasten und Metallen

Gießharze in Fom bringen

6.

Erkennen der verschiedenen Shorhärten und deren Anwendung

7.

Grundkenntnisse der Anatomie und Pathologie von Fuß und Bein

Kenntnis der Anatomie und Pathologie von Fuß und Bein

8.

Kenntnis der Mechanik, Statik und Biomechanik des menschlichen Bewegungsapparates

9.

Grundkenntnisse der medizinischen Fachausdrücke; Lesen ärztlicher Verordnungen

10.

Grundkenntnisse der Positionsliste

11.

Grundkenntnisse des Maßnehmens

Kenntnis des Maßnehmens

Maßnehmen am Modell

12.

Mitwirken an der Kundenberatung

13.

Grundkenntnisse verschiedener Gipstechniken

Kenntnis verschiedener Gipstechniken

Abgipsen am Modell

14.

Kenntnis der Varus- und Valgusfehlstellungen bei orthopädischer Zurichtung am Konfektionsschuh

15.

Reparieren von orthopädischen und Konfektionsschuhen und von orthopädisch zugerichteten Schuhen

Nachformen von thermoplastisch verformbaren Einbauteilen im Zuge der Reparatur

16.

Sohlenranderhöhung medial oder lateral und Absatzkorrektur im Zuge der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh durchführen

17.

Anbringen eines medialen oder lateralen Sohlenrandhebels

18.

Anfertigen von Verkürzungsausgleichen am Absatz im Rahmen der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh

19.

Rollen- und Absatzbau, Anfertigen von Verkürzungsausgleichen, stoßdämpfende Maßnahmen am Absatz – im Rahmen der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh – durchführen

Demontieren der Originalsohle und Anbringen des Verkürzungsausgleiches oder Rolle zwischen Oberteil und Laufsohle

20.

Kenntnis der Arbeitstechnik über das Anbringen der gedeckten Schmetterlingsrolle

Anbringen der gedeckten Schmetterlingsrolle im Rahmen der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh

21.

Sohlen- und Absatzverbreiterung im Rahmen der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh durchführen

22.

Anfertigen von Sohlenversteifungen im Rahmen der Zurichtung am Konfektionsschuh

23.

Zurichtungen am Schaft (wie Verengungen, Erhöhungen) durchführen

Zurichtungen am Schaft (wie Versteifungen, Druckentlastungen und Polsterungen) durchführen

24.

Zurichtungen im Schuh (wie Einlagenbau, Fersenhohllegung) durchführen

25.

Ausschneiden von Bodenteilen

26.

Kenntnis der Auswahl des zu verarbeitenden Materials

Mitwirken bei der Auswahl des zu verarbeitenden Materials

27.

Kenntnis der Schnittarten, des Musterzeichnens, der Leistenkopie und des Ausschneidens der Muster

28.

Kenntnis des Zuschneidens der Oberteile

Zuschneiden der Oberteile

29.

Schärfen der Bodenteile

30.

Schärfen, Buggen

31.

Zusammenstellen von Oberteilen

32.

Steppen

33.

Zwicken der Schäfte

Zwicken über Schaftleisten und Deformationen

34.

Verbinden des Oberteiles mit der Brandsohle: geklebt, genagelt oder genäht

35.

Ausballen

Einarbeiten von Gelenksversteifungen

36.

Einarbeiten von Sohlenversteifungen

37.

Schleifen

Beschleifen nach orthopädischen Gesichtspunkten

38.

Ausputzen und Finishen

39.

Fräsen

40.

Aufrauhen

41.

Kleben

Auswahl des richtigen Klebers bei verschiedenen Materialien

42.

Kenntnis der Längen- und Weitenmaße

43.

Längen und Weiten in Anpassung an die Fußform anwenden

44.

Anfertigen von Drähten und Ausführen einfacher Handnäharbeiten

45.

Grundkenntnisse der Trittspur

Kenntnis der Trittspur, Abnehmen und Lesen der Trittspur

46.

Lesen und Erkennen von Fehlformen und Belastungsschäden

47.

Gießen und Schäumen von Kunststoffleisten

48.

Kenntnis des Einlagen-, Bettungs- und Stützungsbaues nach biomechanischen und statischen Gesichtspunkten

49.

Kenntnis von Fehlern bei Stand und Gehproben und deren Korrekturmöglichkeiten

50.

Kenntnis des Anfertigens von Modelleinlagen

51.

Treiben von Metallen und Formen von Kunststoffen (zB Einlagen)

52.

Grundkenntnisse der antistatischen Einbauten und Sicherheitsschuhe

53.

Kenntnis über die Anfertigung von Innenschuhen

54.

Kenntnis der technischen Daten über den Arbeitsablauf und der Arbeitsergebnisse

Erfassen der technischen Daten über den Arbeitsablauf und der Arbeitsergebnisse

55.

Grundkenntnisse der EDV

Kenntnis der EDV

56.

Kenntnis der einschlägigen lateinischen Fachausdrücke

57.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke

58.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

59.

Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen Schutzvorschriften und -normen und der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit und Hygiene

60.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

61.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

     

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist (unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben (auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

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