Fortschreibung
§ 8.
Ein gemäß dieser Verordnung erstellter Emissionskataster ist jedenfalls alle fünf Jahre zu aktualisieren. Diese Fortschreibung des Emissionskatasters ist solange fortzusetzen, bis die im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Maßnahmen im betreffenden Sanierungsgebiet umgesetzt worden sind und das Sanierungsziel nachweislich erreicht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20001998
Dokumentnummer
NOR40031529
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