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Anlage 4 Emissionskatasterverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2002

Anlage 4

zu § 5 Abs. 3

Einheiten, in welchen Aktivitäten und Emissionsfaktoren anzugeben sind:

Aktivität

Einheit

Brennstoffmenge

Gigajoule

Viehbestand

Stück

Waldflächen

Hektar

Fahrleistung

Kilometer mal Zahl der Kraftfahrzeuge in Tausend

Produkte aus Gewerbe, Industrie

Tonnen

Menge Erdgas (zur Bestimmung von Leckraten und Emissionen bei der Förderung)

Millionen Kubikmeter

Kläranlagen

Einwohnergleichwerte

Menge deponierter Abfall

Tonnen

  

Grundsätzlich beziehen sich die Aktivitäten auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.

Emissionsfaktoren sind stets in g Luftschadstoff/Einheit der Aktivität anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20001998

Dokumentnummer

NOR40031533

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