Emissionsdaten und Emissionsfaktoren
§ 5.
(1) Sind Betreiber gesetzlich zur regelmäßigen Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet, so sind die daraus ableitbaren Emissionsdaten zu verwenden. Macht die Erstellung des Emissionskatasters gemäß § 3 die Erhebung der Emissionen von weiteren Einzelemittenten erforderlich, haben Betreiber von Anlagen dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse für die in § 1 Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe, Produktionsmittel und Produkte, den zeitlichen Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen und emissionsmindernde Vorkehrungen zu erteilen. Soweit vorhanden, sind diese Messergebnisse und Daten der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern die Emissionsdaten mittels Emissionsfaktoren ermittelt werden, sind die Emissionsfaktoren zusätzlich zu den Emissionsdaten gemeinsam mit den verwendeten statistischen Hilfsgrößen sowie entsprechende Quellenangaben ebenfalls im Emissionskataster zu dokumentieren.
(3) Brennstoffe sind gemäß Anlage 3 zu bezeichnen bzw. zuzuordnen und Aktivitäten sowie Emissionsfaktoren in Einheiten gemäß Anlage 4 anzugeben. Sofern zweckmäßig, sind genauere Unterteilungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20001998
Dokumentnummer
NOR40031526
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