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§ 9 Marchfeldschlösser-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Anwendung des Vergaberechtes

§ 9

Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesellschaft durch den Bund ist, sofern der Bund im Weg der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. sämtliche Anteile hält, auch wenn dies entgeltlich erfolgt, das BVergG nicht anzuwenden, wobei dem Bund alle von ihm über Anteilsmehrheiten oder Weisungsrechte beherrschten Rechtsträger gleichzuhalten sind.

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