Artikel 7
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln aus Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungsreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusammenhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als Eigenmittelbeträge angesehen.
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