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Artikel 10 Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2000/597/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 10

(1) Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Jänner 2002 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4, die zum 1. Jänner 2001 wirksam werden.

  1. (2) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird der Beschluss 94/728/EG, Euratom zum 1. Jänner 2002 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Absatz 8, den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften Absatz 9, den Beschluss 88/376/EWG, Euratom oder den Beschluss 94/728/EG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen.
  1. b) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom und 94/728/EG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen 50% bis 55% des BSP der Mitgliedstaaten begrenzte MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2000 anzuwenden.
  2. c) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10% der Beträge ein, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b Bezug genommen wird und die bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht zur Verfügung gestellt werden sollten.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2000.

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(8) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S 19.

(9) ABl. L 128 vom 14. 5. 1985, S 15. Beschluss aufgehoben durch den Beschluss 88/376/EWG, Euratom.

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