Artikel 1
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat unverzügliche und wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028986
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