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§ 3 AEV Salzherstellung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2003

§ 3.

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Siedesalz pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001766

Dokumentnummer

NOR40028098

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