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§ 1 AEV Salzherstellung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2003

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Mutterlauge aus der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es für die darin enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Aufbereiten von Steinsalz oder von Rohsole aus dem Laugungsbergbau in Haselgebirge für die Siedesalzherstellung;
  2. 2. Herstellen von Siedesalz unter Einsatz des Thermokompressionsverfahrens oder des Mehrstufenverdampfungsverfahrens;
  3. 3. Herstellen von Nebenprodukten der Siedesalzherstellung;
  4. 4. Weiterverarbeiten von Rückständen der Siedesalzherstellung;
  5. 5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfällt.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
  1. 2. Einsatz von Verfahren zur Gewinnung von Wertstoffen aus den Rückständen der Rohsoleaufbereitung;
  2. 3. Einsatz von Verfahren zur Verwertung von in der Mutterlauge enthaltenen Reststoffen;
  3. 4. Nutzung der Abwärme von Prozessbrüden und Mutterlauge;
  4. 5. Einsatz von Prozessleitsystemen zur Vergleichmäßigung des Herstellungsprozesses und der Abgabe von Abwasser;
  5. 6. Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;
  6. 7. Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Feststoffabscheidung); Einsatz von Verbrennungsgas zur Abwasserneutralisation;
  7. 8. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Arbeitsprozess

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001766

Dokumentnummer

NOR40028096

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