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§ 56 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Erlöschen der Berechtigung

§ 56

Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

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