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§ 52 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

3. Hauptstück

Europaabkommen und Strafbestimmungen Schweizerische Eidgenossenschaft

§ 52

Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist § 18 für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.

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