vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

4. Abschnitt

Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen Allgemeines

§ 38

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:

  1. 1. Arzneimittellehre und
  2. 2. Venenzugang und Infusion.

(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)