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§ 39 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Modul Arzneimittellehre

§ 39

Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine vertiefende theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden unter besonderer Berücksichtigung von

  1. 1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
  2. 2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
  3. 3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

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