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§ 30 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Abschlussprüfungen

§ 30

(1) Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:

  1. 1. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
  2. 2. eine Lehrkraft des Moduls und
  3. 3. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.

(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn

  1. 1. alle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und
  2. 2. neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend ist.

(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:

  1. 1. ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein Soldatenvertreter),
  2. 2. eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.

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