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§ 14 InfoSiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2006

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Internationale Übereinkommen

§ 14.

(1) Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:

  1. 1. den Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu klassifizierten Informationen,
  2. 2. die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
  3. 3. die Auflagen und Bedingungen für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
  4. 4. die Voraussetzungen für den Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
  5. 5. die Zustellung von klassifizierten Informationen für Unternehmen an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese Informationen nach deren Klassifizierung entsprechend den Geheimhaltungsstufen des Übereinkommens den Unternehmen weiterzuleiten,
  6. 6. den Einsatz von bestimmten Zustelldiensten und Verschlüsselungsgeräten,
  7. 7. die Zustellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Widerruf an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40073852

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