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§ 13 InfoSiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2006

Kostenersatzpflicht

§ 13.

Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. In den Fällen des § 12 Abs. 6 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40073806

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