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§ 2 Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 2

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

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