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§ 6 Bundesmuseen-Gesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2014

§ 6

(1) Der Bundeskanzler erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

  1. 1. Gliederung in Sammlungen;
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)
  3. 3. Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:
  1. 3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundeskanzler nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundeskanzler auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;
  2. 3.2. ein vom Bundeskanzler bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;
  1. 4. ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
  2. 5. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;
  3. 6. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
  4. 7. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);
  5. 8. Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;
  6. 9. Grundsätze der strukturellen und Ablauf Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen;
  7. 10. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.

(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.

(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundeskanzler die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.

(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

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