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§ 5 Bundesmuseen-Gesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die in derAnlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

  1. 1. das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;
  2. 2. die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.

(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 138,553 Millionen Euro; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 145,383 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt dem Bundeskanzler nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.

(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.

(7) Der Bundeskanzler schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Gläubigerposition, BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001728

Dokumentnummer

NOR40257488

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