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Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 263/2001

Typ

Vertrag – Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Unterzeichnungsdatum

17.03.1998

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK

StF: BGBl. III Nr. 263/2001

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 16. Oktober 1998 bzw. 11. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. November 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Kirgisischen Republik

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20001719

Dokumentnummer

NOR30001868

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