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§ 24 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wirksamkeit der Anrechnung

§ 24

(1) Die auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit jenes Tages durchzuführen, an dem das Ansuchen eingelangt ist.

(2) Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu entrichten.

(3) Auf Ansuchen kann die Entrichtung des Anrechnungsbetrages in höchstens 48 Monatsraten bewilligt werden.

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