Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2013
Hebammenberatung
§ 5a.
(1) Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere
- 1. Informationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,
- 2. Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie
- 3. Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten
- zu umfassen.
(2) Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2013
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20001694
Dokumentnummer
NOR40158790
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