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§ 11 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Ultraschalluntersuchungen des Kindes

§ 11.

(1) In der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.

(2) Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40025559

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