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§ 10 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Untersuchungsumfang

§ 10.

(1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben

  1. 1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
  2. 2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
  3. 3. eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
  4. 4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

(2) Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40025558

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