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§ 6 4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 6

(1) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des § 2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die „Sammelstellen“ mit der Einschränkung, daß die „Sammelstellen“ von der Geltendmachung der an Eigenbedarf und Selbstbetrieb geknüpften Rechte nach § 1 Abs. 4 des Ersten, § 1 Abs. 5 des Zweiten und § 12 des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgeschlossen sind. Diese Einschränkung gilt auch für den geschädigten Eigentümer, der einen Rückstellungsanspruch nach dessen Abtretung durch eine „Sammelstelle“ geltend macht (§ 10).

(2) Die Abgabenbefreiungsbestimmungen des § 3 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (§§ 7 und 8) als auch für die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (§ 10), wann immer die Ausfolgung und Abtretung erfolgen.

(3) Vermögensvermehrungen, die durch die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (§§ 7 und 8) oder durch die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (§ 10) entstehen, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

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