vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 12

(1) Die „Sammelstellen“ haben aus den einfließenden Mitteln zunächst alle Verbindlichkeiten einschließlich des Verwaltungsaufwandes zu erfüllen.

(2) Die Verteilung der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)