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§ 5 Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1961

§ 5.

(1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesministerium für Finanzen aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.

(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(3) Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

20001664

Dokumentnummer

NOR40025376

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